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Eisenbahnen der Slowakischen Republik (weiter ŽSR) beschaffen im Sinne des § 5 Abs. 2 f) des Gesetzes Nr. 523/2003 über öffentliche Beschaffung und über die Organisierung der Tätigkeit der Regierung und Organisationen der zentralen Staatsverwaltung (weiter nur Gesetz über öffentliche Beschaffung).
ŽSR gewährleistet als natürliches Monopol mit der Tätigkeit „Betreiben der Strecken im Bereich des Eisenbahnverkehrs“ die Applikation des Gesetzes über öffentliche Beschaffung in der Praxis im eigenen Rahmen, in der Übereinstimmung mit der internen Dienstvorschrift „SR 1011 – Einheitliches Vorgehen der ŽSR bei der Beschaffung von Waren, Dienstleistungen und Arbeitsleistungen“.
Bei der Generaldirektion der ŽSR (weiter GR ŽSR) wurde ab dem 1. Januar 2004 die Abteilung Methodik der öffentlichen Beschaffung gegründet, die in dem Bereich Rechtsbeziehungen und öffentliche Beschaffung eingegliedert ist.
Die Tätigkeiten der öffentlichen Beschaffung werden bei den ŽSR von fachlich kompetenten Personen für öffentliche Beschaffung ausgeübt, in der Zusammenarbeit mit den Fachleuten von verschiedenen Bereichen, wie z. B. Bauingenieure, Techniker, Juristen, Vertreter des zukünftigen Benutzers, Ökonomen etc. usw.
ŽSR haben keinen gegründeten angeschlossenen Betriebt, d. h. auf die ŽSR bezieht sich nicht die Bestimmung des § 6 Abs. 5 a) des Gesetzes über öffentliche Beschaffung - die Methoden und Vorgehen dieses Gesetzes für die Dienstleistungen, für die ein Abkommen mit dem angeschlossenen Betrieb abgeschlossen wird.
ŽSR haben keine Beschaffungsgegenstände, die mit den Tätigkeiten nach dem § 5 Abs. 2 Buchstabe f) des Gesetzes über öffentliche Beschaffung nicht zusammenhängen, d. h. auf die ŽSR bezieht sich nicht die Bestimmung des § 6 Abs. 1a des genannten Gesetzes.
ŽSR haben noch kein Qualifikationssystem der physischen oder Rechtspersonen, die Waren, Arbeitsleistungen oder andere Dienste liefern.
ŽSR applizieren nach Art und Charakter des Beschaffungsgegenstands die Bestimmung vom § 25 Abs. 6 des genannten Gesetzes. Diese Bestimmung schreibt vor, dass eine Regel genannt werden soll – falls es vom öffentlichen Interesse gefordert wird - die für den Vertragsabschluss benutzt wird, und zwar für den Fall, dass der erfolgreiche Bewerber im Laufe der Vertragserfüllung nicht in der Lage wäre, seine Vertragsverpflichtung zu erfüllen. In den ŽSR-Bedingungen versteht man unter öffentlichem Interesse vor allem die Sicherstellung der Regelmässigkeit und Sicherheit des Bahnverkehrs und Einhalten der Vertragsbeziehungen mit den Eisenbahnverkehrsunternehmen.
ŽSR schreiben öffentliche Beschaffung in der Übereinstimmung mit den §§ 25, 26, und 27 des Gesetzes über öffentliche Beschaffung nach den Musterformularen vor, die in dem Merkblatt des Amtes für öffentliche Beschaffung Nr. 575/2003 veröffentlicht wird.
regelmässige Mitteilungen für Aufträge mit Ausschreibenung sowie regelmässige Mitteilungen ohne Ausschreibung für die ŽSR in 2004 finden Sie HIER
regelmässige Mitteilungen für Aufträge mit Ausschreibenung sowie regelmässige Mitteilungen ohne Ausschreibung für die ŽSR in 2005 finden Sie HIER
Mitteilungen über die Erklärung der Methode der öffentlichen Beschaffung für die ŽSR in 2004 finden Sie HIER
Mitteilungen über die Erklärung der Methode der öffentlichen Beschaffung für die ŽSR in 2005 finden Sie HIER
ŽSR veröffentlichen die Ergebnisse der öffentlichen Beschaffung im Sinne des § 47 des Gesetzes über öffentliche Beschaffung genauso wie nach den Musterformularen des oben genannten Merkblattes.
Mitteilungen über die Ergebnisse der öffentlichen Beschaffung für die ŽSR in 2004 finden Sie HIER
Mitteilungen über die Ergebnisse der öffentlichen Beschaffung für die ŽSR in 2005 finden Sie HIER
Mitteilungen über die Einstellung der erklärten Methode der öffentlichen Beschaffung für die ŽSR in 2004 finden Sie HIER
Mitteilungen über die Einstellung der erklärten Methode der öffentlichen Beschaffung für die ŽSR in 2005 finden Sie HIER
ŽSR erfüllen Ihre Pflichte gegenüber dem Amt für öffentliche Beschaffung nach dem § 52 des Gesetzes über öffentliche Beschaffung und gegenüber der Europäischen Kommission nach dem § 53 des genannten Gesetzes.
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